Satzung

Hier gibt es die Satzung als PDF.

§1 Grundsätze

(1) STELLUNG. Der Kreisverband Dresden der Jungliberalen Aktion ist der
Zusammenschluss junger Menschen mit liberaler Geisteshaltung der Stadt Dresden und
der Landkreise Meißen, Bautzen, Görlitz sowie Sächsische Schweiz/Osterzgebirge
innerhalb des Landesverbandes der Jungliberalen Aktion Sachsen im Bundesverband der
Jungen Liberalen
Der Kreisverband steht der Freien Demokratischen Partei (FDP) nahe.

(2) ZIELE. Der Kreisverband Dresden gestaltet die Politik und das Zeitgeschehen in der Region Dresden mit. Geleitet von liberaler Wertvorstellung meint er vor allem Freiheit und Verantwortung in unserem Handeln.
Für den Kreisverband Dresden als Jugendverband besitzen die Probleme der Jugendlichen höchste Priorität. Aus dieser Sicht begleitet er den Aufbau der Stadt und der Region, sodass Jugendlichen ausreichend Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden können.
Für den Kreisverband Dresden sind die Erhaltung des kulturellen, baulichen und landschaftstypischen Charakters der Stadt und seiner Umgebung sowie die Entwicklung des Großraums Dresden zu einem wirtschaftlichen Zentrum Sachsens in Hinblick auf die Anforderungen eines vereinigten Europas wichtig. Dabei muss den ökologischen Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Der Kreisverband Dresden strebt vielfältige Kontakte mit Jugendgruppen und Jugendverbänden auf gleicher Ebene in anderen Staaten mit dem Ziel des gegenseitigen Kennenlernens und des Verständnisses füreinander an.

§2 Mitgliedschaft

(1) VORAUSSETZUNG. Mitglied des Kreisverbandes Dresden der Jungliberalen Aktion kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.

(2) ERWERB. Die Mitgliedschaft wird beim zuständigen Kreisverband in Schriftform oder Textform beantragt, welcher über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich oder textlich gegenüber dem Kreisverband erklärten Austritt, dem schriftlich oder textlich anzuzeigenden Wechsel in einen anderen Kreisverband, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Begleitet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(4) AUSSCHLUSS. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Kreisverbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen des Kreisverbandes schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für sechs Monate oder mehr fälligen Beiträge trotz drei Mahnung nicht bezahlt hat. Bei einem Ausschlussverfahren wird wie in der Bundessatzung vorgegangen.

(5) MITGLIEDSDATEI. Der Kreisverband führt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes eine Mitgliederdatei.

(6) RUHENDE MITGLIEDSCHAFT. Befindet sich ein Mitglied längere Zeit außerhalb der Stadt Dresden oder der Landkreise Meißen, Bautzen, Görlitz und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge entscheidet der Kreisverband auf Antrag über eine ruhende Mitgliedschaft. Während dieser Zeit ist mindestens die Abführung an den Landesverband als Beitrag zu entrichten. Mitglieder mit dem Status einer ruhenden Mitgliedschaft sind nicht stimmberechtigt.

(7) MITGLIEDSCHAFT IN DER FDP. Für Mitglieder des Kreisvorstandes ist das passive Wahlrecht nicht an eine Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§3 Gliederung

Der Kreiskongress kann mit Zweidrittelmehrheit über die Gliederung des Kreisverband in Ortsverbände entscheiden.

§4 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit nichts anderes geregelt, offen wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 3 anwesende Mitglieder widersprechen.

(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses.

§5 Organe

(1) ORGANE. Die Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach
1. der Kreiskongress
2. der Kreisvorstand.

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beim Kreiskongress und 50 % beim Kreisvorstand vertreten sind.
Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§6 Kreiskongress

(1) STELLUNG. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

(2) AUFGABEN. Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes und der zwei Finanzprüfer
2. Änderung der Satzung
3. Beratung und Beschlussfassung des Kreisverbandes betreffender Angelegenheiten.

(3) EINBERUFUNG. Der Kreiskongress trifft auf Antrag des Kreisvorstandes oder zweier Ortsverbände, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind drei Wochen vor den Kreiskongress einzuladen. Die Einladung zum Kreiskongress erfolgt elektronisch oder postalisch und unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand an alle Mitglieder. Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zu verschicken. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung fristgerecht abgesandt worden ist, also einen Poststempel mit Datum innerhalb der Ladungsfrist aufweist. Für die elektronische Einladung gilt das Absendedatum.

(4) ANTRÄGE. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Anträge müssen 10 Tage vor dem Kreiskongress dem Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich zugänglich gemacht werden. Der Kreisvorstand ist von dieser Frist ausgenommen. Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Eingangsfrist von 4 Wochen vor dem Kreiskongress. Dringlichkeitsanträge, die auch nach dieser Frist eingereicht werden können, benötigen die Unterschrift von 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Über deren Behandlung entscheidet der Kreiskongress.

§ 6a Digitaler Kreiskongress

(1) Neben dem Kreiskongress gemäß § 6 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Kreiskongress (Digitaler Kreiskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den Kreiskongress nach § 6.

(2) Er ist auf Beschluss des Kreisvorstandes einzuberufen. Digitale Kreiskongresse werden mit einer Frist von drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung

(3) Für den Digitalen Kreiskongress gilt § 6 entsprechend. Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nimmt er nicht wahr.

(4) Der Kreisvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Kreiskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

§7 Kreisvorstand

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. seinen drei (mindestens jedoch zwei) Stellvertretern,
3. dem Schatzmeister,
4. den vier Beisitzern.
Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter wird durch den neugewählten
Kreisvorsitzenden bestimmt.

(2) WAHL. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; bei Stimmgleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Der Kreiskongress kann, unter Zustimmung der Kandidaten, mit absoluter Mehrheit beschließen, dass die Beisitzer in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

Mitglieder des Kreisvorstandes können nach Stellung eines konstruktiven Misstrauensvotums eines Ortsverbandes oder 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses abgewählt werden. Dafür ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongress nötig.

(3) AUFGABEN. Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn überwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(4) VERTRETUNG. Zur außergerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister einzeln berechtigt. Weitere Personen können auf Beschlussbasis hierzu ermächtigt werden. Diese müssen dem Kreisvorstand laufend über den Stand bzw. die Ergebnisse der Angelegenheit Rechenschaft legen. Zur gerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam berechtigt.

§8 Finanzen

(1) BEITRAGSPFLICHT. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) BEITRAGSORDNUNG. Die Höhe der Beiträge und die Abführungen an den Landesverband richten sich nach der jeweils gültigen Landessatzung.

(3) SCHATZMEISTER. Der Schatzmeister hat die Finanzen des Kreisverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen.
Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie den Mitgliedern des Kreisvorstandes auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und dabei die notwendigen Erläuterungen zu geben.

(4) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Kreisverband ausüben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen, der auf dem Kreiskongress vorgetragen wird.

§9 Auflösung

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses. Ein Antrag auf Auflösung muss allen Mitgliedern des Kreisverbandes vier Wochen vor dem Kreiskongress schriftlich zugegangen sein.

(2) VERMÖGEN. Im Fall einer Auflösung des Kreisverbandes wird der Kreisvorstand zum Liquidator (§47 BGB) bestellt. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Bundesverband der Jungen Liberalen zur politischen Bildung junger Menschen.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreiskongress des Kreisverbandes Dresden in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Kreisverbandes.