14.12.2005

Keine Angst vor Killerspielen

Die JuliA lehnt die von der Bundesregierung geplante Neuordnung der aktuellen
Bestimmungen zum Jugendmedienschutz ab.


Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine „Evaluation“
folgender Fragestellungen vor:


„Regulierte Selbstkontrolle“
Altersgrenzen für die Freigabe von Filmen und Spielen/ Alterskennzeichnung von
Computerspielen
Verbot von „Killerspielen“


Zielrichtung dieser Überprüfung ist eine Verschärfung der bestehenden
Regelungen. Das größte Augenmerk der Befürworter einer solchen Verschärfung
liegt dabei auf einem implizierten Zusammenhang zwischen Gewaltdarstellung in
elektronischen Medien –insbesondere elektronischen Spielen – und
Gewaltanwendung in der Realität. Aber auch die Darstellung von sexuellen
Inhalten, Drogenkonsum, Diskriminierung und vulgärer Sprache wird zum Teil zur
Begründung herangezogen.


Die JuliA stellt sich aus folgenden Gründen entschieden gegen diese Vorstellung
und die damit verbundenen möglichen gesetzlichen Neuregelungen:


1.1
Überspitzte oder verzerrte Wirklichkeitsdarstellungen sind Teil eines
Lernprozesses bei dem die Kategorisierung, Bewertung und die Entwicklung von
Alternativen erlangt wird. Viele dieser Darstellungen sind als gesellschaftliche
Realität als Konsequenz und nicht als Ursache zu betrachten. Die
Auseinandersetzung mit unmenschlichen Charakteren und Handlungsmustern
sind ein integraler Bestandteil bei der Schaffung eines ethischen Bewusstseins.
Konfrontation – nicht Isolation – sichert eine dahingehende Sensibilisierung und
einen Erfahrungsgewinn für Jugendliche.


1.2
Beobachtete oder erlebte Handlungsoptionen in elektronischen Medien können
als vorbereitendes Training für Verhalten in realen Situationen dienen, indem sie
z. B. dabei helfen, Motive, Verhaltensweisen und Bewertungen von potenziell
gefährlichen Menschen und Situationen genauer abzuschätzen.

1.3
Die Verlagerung aggressiver Verhaltensmuster in Fantasiewelten dient oftmals
zum Abbau realer Aggressionsbereitschaft.


2.1
Es existiert derzeit weder eine breite wissenschaftliche Basis oder ein Konsens
der einen Zusammenhang von Gewalt oder andere Medien belegt. Viele Studien
die einen Zusammenhang suggerieren wurden wegen methodischen Fehlern
angegriffen und können keine tatsächliche Kausalität nachweisen.
Einzig, dass elektronische Medien einer von vielen – anderen, unmittelbar
unterlegenen – Risikofaktoren sein können, gilt als gesichert. Eine darüber
hinausgehende Beziehung konnte keine einzige Studie nachweisen.
Ein weiterer Handlungsbedarf oder Handlungsempfehlung für den Gesetzgeber
lässt sich aus der Forschung daher nicht ableiten.


3.1
Die Verantwortung der Erziehungsberechtigten wird weiter eingeschränkt. Nur
eine Auseinandersetzung und Überwachung der elektronischen Medien die ihre
Kinder konsumieren kann effektiven Schutz leisten. Gesetzliche Maßnahmen
können und dürfen diese Tatsache nur stützen.


3.2
Nur 5 % der erscheinenden elektronischen Spiele verfügen tatsächlich über eine
Altersfreigabe von 18 Jahren. Begriffe wie „Killerspiele“ und „Killervideos“ sind in
nahezu allen Fällen ein extrem verkürztes, verzerrtes Bild von elektronischen
Medien und ihren Konsumenten. Gerade im Vergleich zu anderen Medien und
Betätigungen und ihren Konsumenten. Gerade im Vergleich zu anderen Medien
und Betätigungen findet hier eine undifferenzierte Dämonisierung statt.


3.3
Erwachsene und geistig reife Konsumenten von elektronischen Medien werden
durch die Konsequenzen einer restriktiven Politik unverhältnismäßig
diskriminiert. Das Durchschnittsalter von Konsumenten elektronischer Spiele ist
im Trend steigend. Die größte Gruppe ist bereits über 18 Jahre alt.


4.1
Der derzeitige gesetzliche Rahmen ist ausreichend. Elektronischen Medien mit
ausgeprägten z. B. Gewalt- oder Sexualdarstellungen dürfen gemäß ihrer
Altersfreigabe nicht an Minderjährige verkauft werden. Die bestehenden
Systeme zur Alterskennzeichnung wie FSK, USK und PEGI, die deutlich auf jeder
Verpackung von elektronischen Medien angebracht sind, geben
Erziehungsberechtigten deutlich Hinweise auf die Eignung für ihre Kinder.

Beschlossen am 14.12.2005

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